Katzenschutzverordnung im Rhein-Sieg-Kreis

17. Jul. 2017

Zwei Jahre lang kämpften Tierschützer – allen voran Anita Kirchner – dafür; am 06.07.2017 kam der Erfolg: der Kreistag verabschiedete eine Katzenschutzverordnung für den Rhein-Sieg-Kreis. An die 100 Städte, Gemeinden und Kreise in Deutschland (u. a. Bonn) haben z. T. vor Jahren eine Kastrations- Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen ab dem 5. Lebensmonat eingeführt und machen durchweg positive Erfahrungen. Besonders in den Städten ist ein deutlicher Rückgang an frei geborenen Katzenwelpen zu verzeichnen.

Zwar werden die Katzen- bzw. Tierschutzvereine weiter bis über ihre Grenzen hinaus gefordert bleiben. Ewig Unbelehrbare, gewissenlose Vermehrer, die sich ihres nicht verkauften Nachwuchses entledigen und unzählige Wohnungskatzen, die ohne Kennzeichnung entlaufen, werden dafür sorgen, dass die verwilderten Hauskatzen nicht aussterben. Aber die Verordnung ist ein längst überfälliger Schritt in die richtige Richtung.

Auch deshalb, weil sie den Tierschützern und aufmerksamen Mitbürgern die rechtliche Grundlage liefert, tätig zu werden, wenn unkastrierte Tiere auffallen.

Den Wortlaut der Verordnung, die vollständig „Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Rhein-Sieg-Kreis“ titelt, finden Sie hier.

Erläuterungen

Katzen werden ungefähr ab dem 5. Lebensmonat geschlechtsreif, also deutlich bevor sie überhaupt ausgewachsen sind. Eine Kätzin kann bereits wenige Tage nach der Geburt erneut empfangen; theoretisch kann sie 5mal im Jahr 4 – 6 Junge gebären.

Die frei lebenden Katzen stammen keinesfalls genetisch – wie oft behauptet – von der Wildkatze ab. Sie sind verwilderte Hauskatzen bzw. deren Nachkommen und auf sich gestellt zu einem guten, gesunden Leben im Freien nicht fähig. Ohne die Obacht und Versorgung des Menschen sind sie mangelernährt, anfällig für Parasiten und Erkrankungen und häufig infiziert mit FIV und FeLV. Die Welpen werden von ausgemergelten Müttern bereits krank geboren – oft um nach wenigen, leidvollen Tagen zu versterben.

Sinn der Katzenschutzverordnung ist es, diesem Elend entgegen zu wirken und damit nicht zuletzt auch die Tiere, die in sorgfältigen Verhältnissen leben, zu schützen.

Kastration, Kennzeichnung, Registrierung

Selbstverständlich ist keiner Katze vor der Kastration, Kennzeichnung und Registrierung Freigang zu gewähren! Die Kastration von Katzen und Katern (eine Sterilisation wird heutzutage nicht mehr praktiziert) sollte um den 5.Lebensmonat und damit vor dem Erreichen der Geschlechtsreife durchgeführt werden. Frühkastrationen sind mit dem 3.Lebensmonat (bei entsprechendem Gewicht) möglich.

Während die Tätowierung in den Ohren nur in Narkose ausgeführt werden kann, ist das Setzen eines Microchips ohne Narkose möglich, erfolgt aber in der Regel ebenfalls im Zuge der Kastration.

Empfohlen wird immer der Chip, da die Tätowierung häufig schon nach wenigen Jahren nicht mehr gut leserlich sein kann. Die kostenlose Registrierung bei TASSO, dem Haustierzentralregister für Deutschland, geschieht durch den Halter; nur nach Absprache macht das evtl. der Tierarzt. Bitte vergessen Sie nie, bei Änderung der Halterdaten (Umzug, neue Telefonnummer, Halterwechsel, etc.) diese beim Haustierregister aktualisieren zu lassen!

Schlussappell

Der drittgrößte Landkreis Deutschlands hat endlich auch eine Katzenschutzverordnung. Nun sind vor allem die Bürger gefordert, dieser zu einem Erfolg zu verhelfen:

  • Bitte lassen Sie Ihr(e) Katze(n) kastrieren, kennzeichnen und registrieren.
  • Bitte helfen Sie, die Verordnung zu verbreiten; beraten Sie Freunde, Bekannte, Arbeitskollegen.
  • Und bitte zögern Sie nicht, Verstöße gegen die Katzenschutzverordnung beim Veterinäramt oder einem Tierschutzverein zu melden.

Sobald die offiziellen Flyer der Kreisverwaltung erscheinen, werde ich mich um deren Erhalt bemühen, damit Sie sie ggf. bei mir anfordern können.

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